Gebäudeeinmessung

– Wir beraten Sie gerne

Gebäudeeinmessungspflicht

Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter sind Sie nach §16 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) gesetzlich verpflichtet, ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen. Auch Garagen oder Anbauten sind einmessungspflichtig. Gebäude im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetz NRW sind überdeckte bauliche Anlagen für den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen sowie für die Produktion von Wirtschaftsgütern, die dauerhaft und selbständig benutzbar sind.

Sollten Sie ein Aufforderungsschreiben des Katasteramtes zur Gebäudeeinmessung bekommen haben, informieren wir Sie gerne über den weiteren Ablauf und helfen Ihnen bei der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung.

Benötigte Unterlagen

Wir benötigen neben Ihren Kontaktdaten meist die Adresse des Grundstücks, um die Vermessungsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Katasteramt zu beschaffen. Falls Ihnen die katastermäßigen Daten – Gemarkung, Flur, Flurstück des Grundstücks – vorliegen, teilen Sie uns diese bitte mit.

Weitere Informationen erhalten Sie zudem auf unserer Landingpage Gebäudeeinmessung NRW – Gebäudeeinmessung NRW (gebaeude-einmessung.de).

Lassen Sie sich unverbindlich von uns zu Ihrem Projekt beraten

Kontakt
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Alter Kasernenring 12
46325 Borken
Phone: 02861 9201-0
Fax: 02861 9201-33
E-mail: info@swo-vermessung.de