Bodenordnung
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Die Baulandumlegung dient der Neuordnung von Grundstücken. Sie wird notwendig, wenn die Grundstücke verschiedener Eigentümer eines zu entwickelnden Gebietes von den geplanten Straßen- und Baugrundstücksgrenzen durchschnitten werden. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Privat vor Staat“, d.h. es wird eine zweistufige Prüfung vorgenommen
1. Stufe: private Baulandumlegung
2. Stufe: hoheitliche Baulandumlegung
Private Baulandumlegung
Hoheitliche Baulandumlegung
Das Verfahren der hoheitlichen Umlegung ist im Baugesetzbuch (§45 ff. und §80 ff.) geregelt. Der deutlichste Unterschied zur privaten Umlegung ist, dass nicht zwingend ein Konsens aller Beteiligten erzielt werden muss. Auch in der hoheitlichen Umlegung versuchen wir selbstverständlich alle Beteiligten zufriedenzustellen. Wenn jedoch Einzelne das Verfahren blockieren wollen, kann der zuständige Umlegungsausschuss Beschlüsse gegen den Willen dieser Eigentümer fassen. Die Eigentümer haben in verschiedenen Verfahrensschritten die Möglichkeit, die Beschlüsse des Umlegungsausschusses gerichtlich prüfen zu lassen. Der Umlegungsausschuss besteht aus 3 sachverständigen Mitgliedern (Vorsitzender, Bewertung, Vermessung) und 2 politischen Mitgliedern, die aus dem jeweiligen Stadt-/Gemeinderat entsandt werden. Die Verhandlungen mit den Eigentümern werden durch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses geführt.
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